OSZ Wirtschaft und Sozialversicherung                                                                  August 2007

 

Grundsätze einer einheitlichen Leistungsbewertung
unter Beachtung verbindlicher schulrechtlicher Vorgaben

 

Fach:

Rechnungswesen

Bildungsgang:

OG - Kursphase

 

 

Anzahl der Klassenarbeiten

1 je Schulhalbjahr,
vgl. § 14 VO-GO vom 18.04.2007 (Lernerfolgskontrollen)

 

Dauer der Klassenarbeit

mind. 2 Unterrichtsstunden (vgl. § 14 VO-GO)

(Empfehlung: 2-3 Unterrichtsstunden)

im 3. Kurshalbjahr Anwendung der Leistungsstandards der schriftlichen Abiturprüfung (vgl. § 14 VO-GO, EPA Wirtschaftswissenschaft Anlage 5)

(Empfehlung: 3 Unterrichtsstunden)

 

Grundsätze bei der Konstruktion
von Klassenarbeiten

z. B.:

·         angemessenes Verhältnis von Reproduktion, Anwendung, Beurteilung

·         Bezug zur Praxis

·         Berücksichtigung des Entwicklungs- und Leistungsstandes der Schüler

·         Angabe der Anzahl der verlangten Lösungselemente

·         Berücksichtigung der Hilfsmittel, z. B. Gesetze, Taschenrechner

·         Schwerpunkte der Klassenarbeit sind den Schülern ca. 1 Woche vorher bekannt zu geben

(vgl. § 14 Abs. 6 VO-GO)

 

Grundsätze bei der Bewertung
von Klassenarbeiten

z. B.:

·         Lösungsweg nicht erkennbar = 0 Punkte

·         angemessene Berücksichtigung von Folgefehlern

 

 

 

·         wird eine bestimmte Anzahl von Lösungselementen verlangt, wird nur die geforderte Anzahl in der geschriebenen Reihenfolge berücksichtigt - unabhängig von ihrer Richtigkeit

·         Differenzierte Zuordnung von Punkten zur erwarteten Leistung

Fehlerquotient Deutsch

s. Anlage

Verhältnis Klassenarbeiten zu
sonstigen Leistungen

1/3 (vgl. § 15 VO-GO)

Anteil der Referate, schriftlichen Hausarbeiten, Erkundungen etc. an den sonstigen Leistungen

maximal 1/3

Die Note des allgemeinen Teils soll nicht nur die Mitarbeit, sondern auch andere Formen der übrigen sonstigen Leistungen, z.B. benotete Wiederholungen, Präsentation von Hausarbeiten, Präsentation von Arbeitsergebnissen, kurze schriftliche Lernerfolgskontrollen, angemessen berücksichtigen.

Verhältnis der übrigen sonstigen Leistungen

 

 

vgl. § 14 Abs. 7 VO-GO)

 

 

 

 

 

 

Ihrem Gewicht entsprechend

Rundung der ermittelten Gesamtnote

Ab 0,5 = nächst schlechtere Note
Beispiel: 2,5 = 3

In Punkten: ganzzahlig

Beispiel: 10,5 = 10

Notenschlüssel

s. Anlage